Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Sie haben einen neuen Arbeitsplatz gefunden oder möchten Ihrem Arbeitgeber einfach nur verlassen? Dann müssen Sie als Arbeitnehmer die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Gleiches gilt auch für den Arbeitgeber. Auch er muss sich bei einer Kündigung an die gesetzliche Kündigungsfrist halten.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsrecht sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gleich, beide müssen eigene Kündigungsfristen einhalten. Das gilt allerdings nicht, wenn eine außerordentliche, also fristlose, Kündigung ausgesprochen wird. In diesem Fall ist die Kündigung tatsächlich fristlos möglich, allerdings müssen hierfür bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen.
Die Kündigungsfrist beginnt immer am 15. oder dem Ende eines Kalendermonats.
Die anschließende Kündigungsfrist, also die Zeit, während der das Arbeitsverhältnis noch besteht, beträgt laut Gesetz genau 28 Tage.
Kündigt man also zum Monatsende, ist der 28. des Folgemonats der letzte offizielle Arbeitstag.
Ausnahme
Eine Ausnahme gilt während der Probezeit. Während der ersten sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis darf man als Arbeitnehmer zu einem beliebigen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung ist also nicht zu zwei Terminen pro Monat möglich. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall auch nur 2 statt 4 Wochen.
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn der Arbeitsvertrag eine Gleichstellungsklausel enthält. Die Gleichstellungsklausel besagt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezüglich der gesetzlichen Kündigungsfrist gleichgestellt sind. Angewandt wird hier die Kündigungsfrist des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitgebers auch für den Arbeitnehmer gelten. Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit müsste in diesem Fall auch der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 7 Monaten einhalten. Besondere Regelungen gibt es auch bzgl. der Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst. Hier hängt diese ebenfalls von der Beschäftigungszeit. Beamte sind teilweise „nahezu unkündbar“.
Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber sind etwas komplexer, jedoch trotzdem recht einfach zu durchschauen.
Grundlegend richtet sich die Dauer der Kündigungsfrist nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Je länger man in einem Betrieb gearbeitet hat, desto länger ist auch die Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers.
Empfehlung
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Während der Probezeit, also den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung, beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen und ist nicht an feste Termine gebunden. Nach der Probezeit gelten gestaffelte Kündigungsfristen. Das sind die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber:
Was bedeutet die Dauer des Arbeitsverhältnisses für die gesetzliche Kündigungsfrist?
7 Monate bis 2 Jahre = 4 Wochen
2 Jahre = 1 Monat
5 Jahre = 2 Monate
8 Jahre = 3 Monate
10 Jahre = 4 Monate
12 Jahre = 5 Monate
15 Jahre = 6 Monate
20 Jahre = 7 Monate
Alle diese Kündigungsfristen beginnen zum Ende des Kalendermonats. Einzige Ausnahme ist die Kündigung im Zeitraum von 7 Monate bis 2 Jahre, denn dort kann die Kündigung auch zum 15. des Kalendermonats vollzogen werden. Für den Arbeitnehmer gelten diese Kündigungsfristen nicht. Auch nach zwanzigjähriger Beschäftigung kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist beenden.
Außerordentliche bzw. fristlose Kündigung
Von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende Kündigungsfristen
In vielen Arbeitsverträgen finden sich Kündigungsfristen, die von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichen. Das ist in einem gewissen Rahmen auch völlig in Ordnung und rechtlich zulässig.
Sonderfälle für Arbeitnehmer
Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer können variieren, sofern besonders andere Fristen in einem Tarifvertrag vereinbart worden ist. Des Weiteren gelten anderen Fristen bei kurzfristigen Verhältnissen bis zu drei Monaten. Ein Ausnahme sind Kündigungsfristen in Probezeit. Für Minijobber gelten die gleichen Kündigungsfristen. Hier gelten daher keine Sonderfallregelungen.
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