Nützliches Wissen zu den Kündigungsfristen im Baugewerbe
Für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe gelten andere Kündigungsfristen. Demnach gelten die Baugewerbe Kündigungsfristen nach § 11 Nr. 1 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Doch was müssen Sie genau beachten, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis im Baugewerbe kündigen wollen?
Für gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt als Kündigungsfrist im Baugewerbe nach § 11 Nr. 1.1 eine Frist von sechs Werktagen. Bestand ein sechsmonatiges Arbeitsverhältnis kann sich die Baugewerbe Kündigungsfrist auf 12 Werktage erhöhen. Wir verraten Ihnen, was Sie beachten müssen, wenn Sie eine Kündigung vornehmen wollen und welche Baugewerbe Kündigungsfrist gilt.
Im Baugewerbe ist jeder tätig, der dem Unterhalten und Errichten von Gebäuden sowie Bauwerken dient. All diese Arbeitnehmer unterliegen dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau). Zu den Arbeitern gehören unter anderem Maurer, Hochbaufahrer, Zimmerer, Gerüstbauer, Dachdecker oder Stuckateure.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Arbeitnehmer in einer Gewerkschaft oder der Arbeitgeber in einer Arbeitgebervereinigung ist. Es gelten in jedem Fall erst einmal die Kündigungsfristen im Baugewerbe des BRTV-Bau. Diese Baugewerbe Kündigungsfristen gelten sogar noch vor allen im Arbeitsvertrag festgehaltenen Fristen.
Ein Arbeitsverhältnis, welches bis zu sechs Monate bestand, kann beiderseitig mit einer Kündigungsfrist von sechs Werktagen gekündigt werden. Bestand das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, verlängert sich die Frist auf 12 Werktage.
Der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber müssen nicht zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen, sondern innerhalb der Werktage. Als Werktage zählen alle Tage von Montag bis Samstag.
Besteht das Arbeitsverhältnis bereits seit drei Jahren, erhöhen sich die Baugewerbe Kündigungsfristen seitens des Arbeitgebers. Allerdings muss dieses Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechungen stattgefunden haben.
Hat ein Arbeitnehmer bei Vertragsbeginn das 25. Lebensjahr vollendet, gelten besondere Baugewerbe Kündigungsfristen.
Geht die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Arbeitnehmer aus und war diese nicht länger als sechs Monate, werden die Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit zusammengerechnet.
Kündigungsfrist Baugewerbe und Bedingungen
In diesem Abschnitt werden wir etwas näher auf die verlängerten Kündigungsfristen im Baugewerbe eingehen. Hat ein Arbeitnehmer bei Vertragsbeginn nämlich das 25. Lebensjahr vollendet, gelten besondere Regelungen. Ist der Arbeitnehmer seit drei Jahren beschäftigt, muss der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende einhalten.
Nach einer 5-jährigen Beschäftigung liegt die Kündigungsfrist bei zwei Monaten zum Monatsende. Ist der Arbeitnehmer seit acht Jahren angestellt, müssen Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Nach 10-jähriger Beschäftigung beträgt die Baugewerbe Kündigungsfrist vier Monate und nach 12 Jahren fünf Monate.
Besteht ein Arbeitsverhältnis bereits seit 20 Jahren oder länger, liegt die Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers sogar bei sieben Monaten zum Monatsende.
Kündigungsfrist Baugewerbe: Schriftform und fristlose Kündigung
Neben der Einhaltung der Kündigungsfrist für das Baugewerbe kommt es außerdem auf die Form der Kündigung an. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen. Am besten schicken Sie die Kündigung per Einschreiben ab oder Sie überreichen die Kündigung persönlich.
Egal wie Sie sich entscheiden, nach dem Einreichen der Kündigung sollten Sie sich unbedingt eine Kündigungsbestätigung einholen, dass die Kündigung innerhalb der Baugewerbe Kündigungsfrist eingereicht wurde. Wenn Sie im Baugewerbe tätig sind, können Sie übrigens auch fristlos gekündigt werden. Schwarzarbeit ist absolut unzulässig und kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB darstellen.
Kündigungsfrist Baugewerbe: Kündigung in der Probezeit
Bei einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden. Wenn es sich jedoch um eine aushilfsweise Beschäftigung handelt, muss eine Kündigungsfrist von drei Tagen eingehalten werden. Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto mehr erhöhen sich die Baugewerbe Kündigungsfristen für den Arbeitgeber.
Wurden einzelvertraglich für beide Arbeitsvertragsparteien andere Fristen festgelegt oder gelten tarifvertragliche Fristen, sind diese maßgebend. Wurde die Kündigungsfrist nicht richtig berechnet, führt das nicht gleich dazu, dass die Kündigung unwirksam ist. Vielmehr ist die Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam.
Eine Berichtigung der Frist ist jederzeit möglich.
Haben wir Ihnen geholfen? Dann bewerten Sie uns bitte: