Schummeln bei der Zeiterfassung – Kündigung droht

Oft kommt es vor, dass die Mitarbeiter bei der Zeiterfassung tricksen oder gar den Arbeitgeber betrügen. Allerdings müssen Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie beim Schummeln bei der Zeiterfassung erwischt werden. Jedoch kommt die Kündigung des Arbeitsvertrages wegen Betrug bei der Arbeitszeiterfassung sehr überraschend.

In der Regel kann Arbeitszeitbetrug eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Jedoch halten die Gerichte eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nicht immer für gerechtfertigt. Wir verraten Ihnen, wann eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug möglich ist und was es sonst noch zu beachten gibt.

Arbeitszeitbetrug liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer sich für Arbeitszeit bezahlen lässt, die er nicht geleistet hat. Der Arbeitnehmer gibt dem Arbeitgeber vor, gearbeitet zu haben, während er in Wirklichkeit keine Leistung für das Unternehmen erbracht hat. Wenn ein Arbeitnehmer allerdings gar nicht gegen die vereinbarten Arbeitszeiten verstößt, handelt es sich nicht um einen Arbeitszeitbetrug.

In diesem Fall spricht man von einem Arbeitszeitverstoß. Genauer gesagt ist der Arbeitszeitbetrug ein Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag und kann in besonderen Situationen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Eine Kündigung bei einem Arbeitszeitbetrug wird meist mit einer Frist ausgesprochen.

  • Ein Arbeitszeitbetrug ist ein Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag.

  • Wenn der Arbeitnehmer bei der Zeiterfassung schummelt, ist die Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber gerechtfertigt.

  • Die Gerichte betrachten jeweils den Einzelfall und halten eine fristlose Kündigung nicht immer für gerechtfertigt.

  • Oft wird vor Gericht über die Methoden gestritten, mit denen ein Arbeitszeitbetrug festgestellt wird.

  • Beim Arbeitszeitbetrug täuscht der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die geleistete Arbeitszeit.

  • Ein Arbeitszeitverstoß wiegt in der Regel weniger schwer als ein Arbeitszeitbetrug.

Viele Kündigungen scheitern daran, wenn der Arbeitszeitbetrug nachgewiesen werden soll. Um zu beweisen, dass ein Arbeitnehmer bei der Zeiterfassung schummelt, muss seine Arbeitszeit klar definiert sein. Da allerdings Arbeitsbeginn und -ende nur in wenigen Firmen genau festgelegt werden, ist es für den Arbeitgeber nicht immer einfach, den Betrug zu beweisen.

Wann liegt ein Arbeitszeitbetrug vor?

Shoppt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ständig privat im Internet oder stempelt er sich erst aus, wenn er bereits zu Hause ist, liegt eindeutig ein Arbeitszeitbetrug vor. Ebenso liegt ein Betrug vor, wenn ein Arbeitnehmer einen Kollegen bittet, ihn bereits um 7 Uhr einzustempeln, obwohl er erst um 8 Uhr bei der Arbeit erscheint. Auch wenn ein Arbeitnehmer vorgibt, im Homeoffice zu sein, obwohl er aber Freizeitbeschäftigungen nachgeht oder Pausenzeiten als Arbeitszeit aufschreibt, liegt Arbeitszeitbetrug vor.

Wenn ein Mitarbeiter zu spät kommt, dafür aber abends länger arbeitet, liegt kein Arbeitszeitbetrug vor. Holt der Mitarbeiter die Zeit allerdings nicht nach und gibt in der Zeiterfassung an, dass er pünktlich zur Arbeit erschienen ist, schummelt er bei der Zeiterfassung. Anders sieht es bei der Kaffeepause aus.

Obwohl eine Kaffeepause mit den Kollegen verschwendete Arbeitszeit ist, fehlt das Betrugselement. Solange die Kaffeepausen im Rahmen des Üblichen sind, tut der Arbeitnehmer nichts Unrechtmäßiges. Auch wenn die Kaffee- oder Plauderpausen überhandnehmen, muss der Arbeitgeber den Betrug nachweisen können.

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Beim Arbeitszeitbetrug verstößt der Arbeitnehmer gegen die Pflichten des Arbeitsvertrages. Grundsätzlich kann ein Arbeitszeitbetrug eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Normalerweise wird die Kündigung mit einer Frist ausgesprochen.

Allerdings gibt es einige Ausnahmefälle, in denen der Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden kann. Vor einer Kündigung kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Jedoch ist diese nicht unbedingt notwendig.

Aus diesem Grund sollten alle Arbeitnehmer möglichst korrekt bei der Erfassung der Arbeitszeiten vorgehen, sofern sie keine Kündigung riskieren wollen. Ein Arbeitszeitverstoß wiegt weniger als ein Arbeitszeitbetrug. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Arbeitszeitverstoß keine Folgen haben kann.

Bei schweren oder wiederholten Fällen kann auch bei einem Arbeitszeitverstoß eine Kündigung drohen.

Damit eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug rechtens ist, muss der Arbeitnehmer in erheblichem Maße mit seiner Arbeitszeit geschummelt haben. Außerdem muss für den Arbeitgeber durch den Betrug ein gewisser Schaden entstanden sein und der Arbeitgeber sollte den Betrug nachweisen können.

Wann ist eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug zulässig?

In einigen Fällen kann der Arbeitszeitbetrug zur fristlosen Kündigung führen. Wenn das der Fall ist, endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung. Allerdings ist eine fristlose Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist zu beschäftigen.

Allerdings ist es immer eine Frage des Einzelfalls, ob es dem Arbeitgeber noch zuzumuten ist. Um zu beurteilen, ob eine fristlose Kündigung infrage kommt, muss man bestimmen, wie schwer die Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer wiegt. In welchem Umfang hat der Arbeitnehmer bei der Zeiterfassung geschummelt und wie lange tut er dies bereits?

Außerdem ist zu beachten, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber mit Absicht betrügt und bewusst technische Einrichtungen manipuliert.

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