Gesetzliche Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst

Für viele ist eine Anstellung im öffentlichen Dienst durch Vorteile wie eine hohe Arbeitsplatz- und somit Planungssicherheit oder die transparente und für die Zukunft planbare Entlohnung attraktiv. Trotzdem sind beiderseitige Kündigungen immer wieder der Fall. Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie wichtige Details zu den gesetzlichen Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst.

Für wen gelten die Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst?

Welche Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst gelten, hängt von der zugrunde liegenden Gesetzgebung, alternativ vom vereinbarten Tarifvertrag ab. Viele der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterliegen den vereinbarten Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Der TVöD und dessen Kündigungsfristen gelten für alle beim Bund tätigen Arbeitnehmer. Alternativ arbeiten Sie für einen Arbeitgeber, den der Mitgliedsverband der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber als Mitglied führt. Eine weitere Voraussetzung ist die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in einer der Gewerkschaften, die die Inhalte des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vereinbaren. Ausgenommen von den im TVöD hinterlegten Kündigungsfristen sind leitende Angestellte, die mit dem Arbeitgeber einzelvertragliche Vereinbarungen treffen sowie Chefärzte.

Dies gilt ebenfalls für Beamte. Sie können nur auf Basis gesetzlicher Gründe entlassen werden oder im Rahmen einer Entlassungsverfügung per Verwaltungsakt. Bei einer Aufkündigung des Beamtenstatus durch den Arbeitnehmer stellt der Beamte einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum beantragten Zeitpunkt. Dieser beantragte Zeitpunkt kann theoretisch bereits der nächste Werktag sein. Allerdings hat die Dienststelle die Möglichkeit, nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten vorzugeben.

Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst nach TVöD

Die Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst nach TVöD gelten für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die einer Tarifbindung unterliegen. Eine Tarifgebundenheit besteht dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber Mitglied der Tarifvertragsparteien sind. Dies sind der Arbeitgeberverband und die einzelnen Gewerkschaften.

  • Beschäftigungszeit bis zu sechs Monaten: 2 Wochen Kündigungsfrist – Kündigung zum Monatsende

  • Beschäftigungszeit sechs bis 12 Monate: 1 Monat Kündigungsfrist – Kündigung zum Monatsende

  • Beschäftigungszeit länger als 1 Jahr: 6 Wochen Kündigungsfrist – Kündigung zum Quartalsende.

  • Beschäftigungszeit ab 5 Jahren: 3 Monate Kündigungsfrist – Kündigung zum Quartalsende.

  • Beschäftigungszeit ab 8 Jahren: 4 Monate Kündigungsfrist – Kündigung zum Quartalsende.

  • Beschäftigungszeit ab 10 Jahren: 5 Monate Kündigungsfrist – Kündigung zum Quartalsende.

  • Beschäftigungszeit ab 10 Jahren: 5 Monate Kündigungsfrist – Kündigung zum Quartalsende.

  • Beschäftigungszeit ab 12 Jahren: 6 Monate Kündigungsfrist – Kündigung zum Quartalsende.

Eine Ausnahme stellen befristete Arbeitsverträge dar. Für diese gelten gesonderte Regelungen.

Kündigung durch den Arbeitnehmer – welche Fristen gelten?

Im Normalfall gelten die Kündigungsfristen des TVöD für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nur wenn die Kündigungsfrist im Fall einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht eindeutig vertraglich geregelt ist, tritt die Grundkündigungsfrist in Kraft. Ist dies der Fall, kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Kalendermonats.

Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist

Ein wichtiger Begriff ist die Beschäftigungszeit, an der sich die Kündigungsfrist orientiert. Diese Beschäftigungszeit berücksichtigt die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und nicht die Zeitdauer ab Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Berechnung der Beschäftigungszeit

  • Sonderurlaube zählen nicht als Beschäftigungszeit.

  • Ausbildungszeiten werden ebenfalls nicht angerechnet.

  • Wechseln Sie zwischen mehreren Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, summieren sich die Beschäftigungszeiten der einzelnen Dienste.

Beantragen Sie einen Sonderurlaub im betrieblichen Interesse des Dienstes schriftlich, gilt diese Zeit als Beschäftigungszeit.

Besonderer Kündigungsschutz für Angestellte mit langer Betriebszugehörigkeit

Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und seit 15 Jahren dem Dienst angehören, genießen besonderen Kündigungsschutz und können nicht ordentlich gekündigt werden. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die diesen Status bereits im September 2005 entsprechend der Vorgaben des BAT innehatten. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch weiterhin möglich.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber einen wichtigen und nachvollziehbaren Grund angeben muss, warum er das Dienstverhältnis kündigt. Von dieser Regelung profitieren nur Arbeitnehmer mit Dienststelle im Tarifgebiet West (alte Bundesländer). Diese lokale Beschränkung des Tarifgebiets gilt auf Bundes- und Landesebene.

Welche Abfindung erhalte ich im öffentlichen Dienst?

Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes wird durch Tarifverträge zur sozialen Absicherung (TVsA) ergänzt. Diese speziellen Tarifverträge stellen sicher, dass die Arbeitnehmer im Falle des Arbeitsplatzverlustes durch Personalabbau oder Auflösungsvertrag durch eine Abfindung abgesichert sind.

Abfindung bei Kündigung

Pro Beschäftigungsjahr 25 % des letzten Tabellenentgelts Mindestens 50 % und maximal das Fünffache des Entgelts.

Abfindung bei Auflösungsvertrag

Bis zum siebenfachen des Tabellenmonatsentgelts.

Allerdings ist die „betriebsbedingte Kündigung“ mit Vorsicht zu betrachten. So verweist das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 19.06.2012 (Az. 1 AZR 137/11) darauf, dass sogenannte betriebsbedingte Kündigungen einzelner Personen keinen Abfindungsanspruch auslösen. Denn es handelt sich nur dann um betriebsbedingte Kündigungen entsprechend der tarifvertraglichen Vereinbarungen, wenn mehrere Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden. Daran orientieren sich Arbeitgeber immer wieder.

Als Arbeitnehmer sollten Sie bei drohender Kündigung, ob betriebsbedingt oder aus anderen Gründen, trotzdem ein Kündigungsschutzverfahren anstreben. Denn viele dieser Verfahren sind erfolgreich und die Arbeitnehmer erhalten schlussendlich zum Teil erheblich höhere Abfindungen als tarifvertraglich vorgesehen.

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